§
1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen: Tierschutzverein Cottbus e.V.
im folgenden "Verein" genannt.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus und ist im Vereinsregister
eingetragen.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel/Zweck des Vereins
1.
Der Vereinszweck und die Aufgaben des Vereins bestehen darin,
den Tierschutzgedanken zu popularisieren, stets zu vertreten und
zu fördern. Durch gutes Beispiel will der Verein durch Aufklärung
und Belehrung Verständnis für das Wesen der Tiere wecken
und ihr Wohlergehen fördern.
Der Verein konzentriert sich mit seinen Zielen besonders auf den
Schutz der Tiere vor
a) schädigenden Umwelteinflüssen und dem Entzug des
natürlichen Lebensraumes.
b) nicht artgerechter Haltung in den Bereichen der individuellen
Tierhaltung, der Landwirtschaft und Kommunen.
c) inhumanen Tierversuchen.
d) Grausamkeiten, vermeidbaren Beeinträchtigungen und Belästigungen
sowie Schmerzzufügungen aller Art.
e) Sport- und Showveranstaltungen, soweit sie Leben und Gesundheit
der Tiere gefährden.
f) Zuchtnormen, die den Tieren Schmerzen bereiten bzw. eine naturwidrige
Lebens- und Verhaltensweise abverlangen.
2.
Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung
und Unterhaltung eines solchen beteiligen und für eine satzungsgemäße
Führung des Tierheimes Sorge tragen.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke".
6.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des ereins an
Mitglieder sind ausgeschlossen.
7.
Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede natürliche Person ab dem vollenderen 14. Lebensjahr
und jede juristische Person werden.
Zum Ehren mitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdienst gemacht haben. Hierfür ist
ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder
sind von der Beritagszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Pflichten und Rechte wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber
dem Votstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit
- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß
oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft
muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes
mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn
das Mitglied:
- gegen seines satzungsgemäßen Pflichten verstößt
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins nach innen und/oder
außen schädigt.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt
während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge
ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Vorstand
Der Vorstand
besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer
und der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit. Je
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt
zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben.
Der Vorstand hat das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung
eine Person zu berufen. Diese Person ist von der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die
Sitzungen sind nicht öffentlicht.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnng geben.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Im
Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den durch den
Vorstand gegebenen Richtlinien. Die Verpflichtung des Geschäftsführers
erfolgt auf der Grundlage eines dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.
Der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle vor
und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um. Er konzipiert die
Projekte und Veranstaltungen im Einzelnen, unterbreitet sie dem
Vorstand und leitet deren Durchführung nach Maßgabe
des Vorstandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden,
wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig
hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung
auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder unter
Angaben der Gründe beantragt wird. Mitgliederversammlungen
sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von
zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
durch den Vorstand einzuberufen.
In
der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig
und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind. Anträge
zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher
Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen
sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann
nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse
über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Über
die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für
die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens
einmal jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben
in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über
das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landestierschutzverband
Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Cottbus.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Versammlung zur Satzungsänderung
am 04.12.1999 beschlossen.

|