Satzung des Tierschutzvereins Cottbus e.V.

 

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Tierschutzverein Cottbus e.V.
im folgenden "Verein" genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel/Zweck des Vereins

1. Der Vereinszweck und die Aufgaben des Vereins bestehen darin, den Tierschutzgedanken zu popularisieren, stets zu vertreten und zu fördern. Durch gutes Beispiel will der Verein durch Aufklärung und Belehrung Verständnis für das Wesen der Tiere wecken und ihr Wohlergehen fördern.

Der Verein konzentriert sich mit seinen Zielen besonders auf den Schutz der Tiere vor
a) schädigenden Umwelteinflüssen und dem Entzug des natürlichen Lebensraumes.
b) nicht artgerechter Haltung in den Bereichen der individuellen Tierhaltung, der Landwirtschaft und Kommunen.
c) inhumanen Tierversuchen.
d) Grausamkeiten, vermeidbaren Beeinträchtigungen und Belästigungen sowie Schmerzzufügungen aller Art.
e) Sport- und Showveranstaltungen, soweit sie Leben und Gesundheit der Tiere gefährden.
f) Zuchtnormen, die den Tieren Schmerzen bereiten bzw. eine naturwidrige Lebens- und Verhaltensweise abverlangen.

2. Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung und Unterhaltung eines solchen beteiligen und für eine satzungsgemäße Führung des Tierheimes Sorge tragen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke".

6. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des ereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

7. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollenderen 14. Lebensjahr und jede juristische Person werden.
Zum Ehren mitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdienst gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beritagszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Pflichten und Rechte wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Votstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied:
- gegen seines satzungsgemäßen Pflichten verstößt
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins nach innen und/oder außen schädigt.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben. Der Vorstand hat das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person zu berufen. Diese Person ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlicht.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnng geben.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den durch den Vorstand gegebenen Richtlinien. Die Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt auf der Grundlage eines dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages. Der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle vor und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um. Er konzipiert die Projekte und Veranstaltungen im Einzelnen, unterbreitet sie dem Vorstand und leitet deren Durchführung nach Maßgabe des Vorstandes.


§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder unter Angaben der Gründe beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Kassenprüfung

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landestierschutzverband Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Cottbus.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Versammlung zur Satzungsänderung am 04.12.1999 beschlossen.